Bebauungsplan Nr. A 32
„Veranstaltungsfläche“
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 27.02.2020 unter anderem folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Nr. A 32 „Veranstaltungsfläche“ wird gemäß § 3 Abs. 2 des BauGB für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegt.“
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Die Brückenkopf-Park Jülich gGmbH möchte an exponierter Stelle auf dem eigenen Gelände eine Veranstaltungshalle als Ersatz für die bisherige Hauptbühne errichten, um einen Ort für zukünftige Veranstaltungen zu schaffen. Als Standort wurde der Bereich des Brückenkopf-Parks gewählt. Hierfür wird ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 fand in der Zeit vom 05.08.2019 bis 06.09.2019 einschließlich statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 statt.
Umweltbezogene Informationen
Nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB a. u. nach den Umweltschutzgütern i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert:
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. A 32 „Veranstaltungsfläche“ mit der Begründung sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen in der Zeit vom 08.04.2020 bis 15.05.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, während der Dienststunden
montags bis freitags von
8:30-12:00 Uhr
montags bis mittwochs von 14:00-15:30 Uhr
donnerstags von
14:00-16:30 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus. Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 08.04.2020 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter
www.juelich.de/Buergerbeteiligung
zur Verfügung. Über weitere Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen kann Auskunft gegeben werden. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Jülich insbesondere schriftlich vorgebracht werden. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02461 / 63-259, -260, -261 und -279 zwecks Terminabsprache zu melden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461 / 63-485) oder E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich eingereicht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. A 32 „Veranstaltungsfläche“ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 16.03.2020
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs