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Bekanntmachung der Stadt Jülich

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Bebauungsplan Stetternich Nr. 2, 7. Änderung

Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

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Der Bebauungsplan Stetternich Nr. 2, 7. Änderung wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB

für die Dauer von mind. 30 Tagen öffentlich ausgelegt.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

 

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:

Es liegt ein Antrag vor, die in der Skizze dargestellte Fläche mit einem zweigeschossigen Wohnhaus zu bebauen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Stetternich Nr. 2 setzt in dem Plangebiet neben allgemeines Wohngebiet eine Verkehrsfläche fest. Des Weiteren ist in diesem Bereich ein Baufeld nicht vorhanden. 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Stetternich Nr. 2, 7. Änderung mit der Begründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen in der Zeit vom 12.11.2018 bis 14.12.2018 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 – 212 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden

montags bis freitags von   8.30 – 12.00 Uhr

montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr

donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr

zur Einsicht öffentlich aus .Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Umweltbezogene Informationen

Neben dem Entwurf der Planzeichnung und der Begründung sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:

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Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 31.10.2018 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter https://www.juelich.de/buergerbeteiligung zur Verfügung.

Während dieser Zeit besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Anregungen zum Planentwurf können schriftlich vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich eingereicht werden. Auf schriftliches Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

  • Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. 
  • Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. A 14  “ Alte Fachhochschule “ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
  • Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  • Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Ver-

letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 08.10.2018

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs

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Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

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