Start amtl. Bekanntm. der Stadt Jülich Bekanntmachung der Stadt Jülich

Bekanntmachung der Stadt Jülich

191
0
TEILEN
amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
- Anzeige -

Bebauungsplan Nr. A 50 „Lindenallee II“

a) Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1, 2 und 13a Baugesetzbuch (BauGB)

b) Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

- Anzeige -

Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 20.11.2019 unter anderem Folgendes beschlossen

„Aufgrund der §§ 1, 2 und 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung) wird der Bebauungsplan Nr. A 50 „Lindenallee II“ aufgestellt. Der B-Plan soll die planungsrechtliche Voraussetzung schaffen, eine aufgelockerte Reihenhausbebauung in zweigeschossiger Bauweise mit Satteldach zu ermöglichen. Der Planbereich ist dem Bereichsgrenzenplan vom 14.10.2019 zu entnehmen.“ 

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:

Es liegt ein Antrag vor, die Fläche zwischen der Wohnbebauung Lindenallee, der Lassallestraße und der Alten Dürener Straße mit Reihenhäusern zu bebauen. Die Erschließung erfolgt ausschließlich über eine Privatstraße, von der Lassallestraße aus kommend. Die in diesem Bereich verlaufende Störzone ist bei der Planung berücksichtigt.

Über weitere Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und ihre vor-
aussichtlichen Auswirkungen kann in der Zeit vom 06.01.2020 bis 07.02.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 – 212 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr

montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr

donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr

Auskunft gegeben werden. Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02461 / 63-257, -260, -261 oder -279 zwecks Terminabsprache zu melden.

Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bebauungsplanverfahren stehen ab dem 06.01.2020 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter 

http://www.juelich.de/Buergerbeteiligung 

zur Verfügung.

Während der o.a. Auslegungsfrist besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Anregungen zum Planentwurf können insbesondere schriftlich per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), per Fax (02461/63-485),
zur Niederschrift oder per E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich vorgebracht werden.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)
der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 06.12.2019

Stadt Jülich

Der Bürgermeister 

Fuchs

TEILEN
Vorheriger ArtikelBekanntmachung der Stadt Jülich
Nächster ArtikelBekanntmachung der Stadt Jülich
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here