Aktuell häufen sich die Anfragen beim Veterinäramt von Menschen, die Probleme mit ihrem Hund haben. Oftmals geht es dabei um das Verhalten des Tieres. Das Veterinäramt des Kreises kann diese Hunde allerdings nicht vermitteln oder aufnehmen, stellt aber Betroffenen einige hilfreiche Tipps zur Verfügung.
Wenn Sie Probleme mit Ihrem Hund haben, er vielleicht sogar zu aggressivem Verhalten neigt und sie damit überfordert sind, dann gibt es folgende Möglichkeiten:
– Kontaktieren und beauftragen Sie einen Hundetrainer; ziehen Sie im Zweifel auch eine weitere Meinung zurate
– Versuchen Sie, den Hund privat zu vermitteln, im besten Fall an Menschen, die Erfahrung haben
– Sie können auch beim Tierheim anfragen, ob der Hund dort gebührenpflichtig aufgenommen werden kann (wichtiger Hinweis: Das Tierheim ist jedoch nicht dazu verpflichtet, da die dortigen Kapazitäten erschöpft sein können)
– Sollte die Situation im eigenen Haushalt eskalieren, können Sie auch private Hundepensionen anfragen. Auch hierfür fallen Kosten an.
Weiterhin gilt: §3 Nr. 3 Tierschutzgesetz besagt, dass es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Ein Verstoß gegen § 3 TierSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.