Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 13.12.2017 unter anderem folgendes beschlossen:
“ Der Bebauungsplan Nr. A 27 „Photovoltaik Merscher Höhe“ wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB
für die Dauer von mind. 30 Tagen öffentlich ausgelegt. “
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Mit dem Bebauungsplan Nr. A 27 “ Photovoltaik Merscher Höhe “ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage geschaffen werden.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Textfestsetzung sowie die nach Einschätzung der Stadt Jülich wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 12.03.2018 bis 13.04.2018 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 – 212 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden
montags bis freitagsvon 8.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochsvon 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstagsvon 14.00 – 16.30 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Jülich schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift erklärt werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-362) oder E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich eingereicht werden. Auf schriftliches Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 12.03.2018 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter http://www.juelich.de/Aktuelles/Buergerbeteiligung zur Verfügung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BauGB wird darauf hingewiesen,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können,
- dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Neben dem Entwurf der Planzeichnung und der Begründung sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
Jülich, den 07.02.2018
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 13.12.2017 zur Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Jülich, den 06.02.2018
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs