Start Polizei Polizisten gebissen

Polizisten gebissen

Weil zwei betrunkene Personen in einem Taxi randalierten, verständigte der Fahrer die Polizei. Die Situation eskalierte und eine Frau wurde schließlich vorläufig festgenommen.

242
0
TEILEN
Foto: pixabay
- Anzeige -

Ein Taxifahrer verständigte gegen 0.10 Uhr die Polizei, weil ein offensichtlich betrunkener Mann und eine ebenfalls alkoholisierte Frau in seinem Auto auf dem Weg nach Linnich randalierten. Als der Fahrer anhielt, stürzte der männliche Fahrgast aus dem Taxi zu Boden, die Frau rannte weg, die Rechnung zahlte zunächst niemand.

Die hinzugerufenen Beamten konnten die aufgebrachte Frau ausfindig machen während sie den aggressiven Mann, einen 43-Jährigen aus Linnich, immer wieder davor schützen mussten, sich durch Stürze selbst zu verletzen. Die Polizisten brachten die beiden dazu, den Taxifahrer zu bezahlen, danach verhielten sie sich allerdings weiterhin hochgradig aggressiv und stießen immer wieder gegen geparkte Autos oder den Streifenwagen.

- Anzeige -

Ein hinzugerufener Rettungswagen sollte den gesundheitlichen Zustand des stark alkoholisierten 43-Jährigen überprüfen – eine Maßnahme, die das Fass bei der Frau offenbar zum Überlaufen brachte: Sie verteilte Faustschläge in Richtung eines Polizisten und biss ihm schließlich in die Hand. Als sie daraufhin zu Boden gebracht wurde, biss sie zusätzlich noch in sein rechtes Bein.

Da die Frau sich weder ausweisen noch Angaben zu ihrer Person machen wollte, allerdings sagte, dass sie keinen festen Wohnsitz in Deutschland habe, wurde sie vorläufig festgenommen und zur Wache Jülich gebracht. Dort konnte man ermitteln, dass es sich um eine 47 Jahre alte Frau mit russischer Staatsbürgerschaft handelte. Ihr wurde eine Blutprobe entnommen. Ihr 43-jähriger Bekannter wurde zur Versorgung seiner durch Stürze erlittenen Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here