Start Nachrichten Aufzüge sollen bald wieder in Betrieb gehen

Aufzüge sollen bald wieder in Betrieb gehen

Das Mitglied des Bundestages Thomas Rachel (CDU) hat zuletzt auf defekte Aufzüge im Dürener Bahnhof aufmerksam gemacht. Nun hat sich die Deutsche Bahn dazu geäußert.

155
0
TEILEN
Foto: Guido Barth | Archiv
- Anzeige -

Man arbeite mit Hochdruck an der Wiederherstellung der beiden Aufzüge, schreibt so Werner Lübberink, der Konzernbevollmächtigte der Deutschen Bahn (DB) für NRW zur Antwort auf einen offenen Brief Rachels. Grund für den Ausfall der Auszüge sei der Hochwasser des vergangen Sommers. Rachel hatte in seinem Brief betont, dass der Bahnhof aufgrund dessen seit langem nicht barrierefrei sei. Die Verzögerungen der Reparatur begründete Lübberink mit Lieferschwierigkeiten der Ersatzteile.

Dieser stelle darüber hinaus in Aussicht, das die Aufzüge Ende März und im April wieder in Betrieb gehen sollen. Außerdem machte Lübberink darauf aufmerksam, dass die DB einen Mobilitätsservice anbietet, die Kontaktdaten findet man hier. Diese seien aber auch auf einem Plakat im Bahnhof sichtbar. Der Deutschen Bahn sei bewusst, dass Umwege über andere Bahnhöfe teilweise notwendig sein.

- Anzeige -

Ein anderer Aspekt, der in dem Antwortschreiben Lübberinks an Thomas Rachel sichtbar wird, ist der ständige Vandalismus, der den Dürener Bahnhof betreffe. Die Graffitis würden zeitnah entfernt.

„Die Situation am Bahnhof in Düren bleibt gerade für Familien mit Kinderwagen, Gehbehinderte und ältere Menschen bis zum Abschluss der Reparaturen zunächst weiter unhaltbar. Damit können wir nicht zufrieden sein, das zieht sich viel zu lange hin. Ich fordere noch einmal die schnellstmögliche Umsetzung“, schreibt Rachel in einem Statement. Barrierefreiheit sei ein Muss. „Ich bleibe am Ball, der nächste Schritt ist ein gemeinsamer Vor-Ort Termin mit Werner Lübberink. Ziel muss es sein, den Dürener Bahnhof insgesamt aufzuwerten“, so Rachel weiter. Auch Lübberink bot dem Bundestagsabgeordneten ein Treffen vor Ort an.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here