Aufgrund dieser automatischen Quarantäne ist keine individuelle Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt mehr erforderlich. Somit wird auch keine Quarantänebescheinigung vom Gesundheitsamt für den Arbeitgeber benötigt. „Bitte kommen Sie der Verpflichtung unbedingt nach und tragen damit dazu bei, die Verbreitung der Omikron-Variante so zu verzögern, dass unsere Krankenhäuser nicht überlastet werden“, appelliert der Leiter des Kreisgesundheitsamtes, Dr. Norbert Schnitzler. Wenn das Gesundheitsamt in Einzelfällen individuelle Regelungen für Betroffene anordnet, so ist diesen Regelungen zu folgen. „Eigenverantwortung ist in diesen Zeiten besonders wichtig, aber auch die Auffrischungsimpfung hat eine enorme Bedeutung, um gut geschützt zu sein. Lassen Sie sich impfen“, sagt Landrat Wolfgang Spelthahn.
Aufgrund der zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante werden künftig alle Fälle gleich behandelt. Es wird somit nicht mehr unterschieden, ob jemand mit der Omikron-Variante oder einer anderen Variante infiziert ist oder einen entsprechenden Kontakt hatte.
Ab sofort gilt die folgende neue Vorgehensweise:
- Bei Menschen mit Symptomen oder positivem Schnelltest
- Menschen, bei denen auf Grund der Symptome oder eines positiven Schnelltests der Verdacht auf eine Coronainfektion besteht, müssen sich per PCR testen lassen. Dies gilt auch für Kontaktpersonen mit Symptomen, unabhängig vom Impfstatus. Diese Menschen müssen sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses der PCR-Testung in Quarantäne begeben. Ist der PCR-Test negativ endet die Quarantäne. Ist er positiv, gelten die Regelungen unter der Kategorie „Menschen mit positivem PCR-Test“.
- Menschen mit positivem PCR Test
- Positiv getestete Menschen sind ab dem ersten Erregernachweis (Datum des Abstriches der positiven PCR oder eines Schnelltests) für insgesamt zehn Tage in Quarantäne und haben eine Freitestmöglichkeit nach sieben Tagen per PCR oder Schnelltest.
- Für beschäftigte infizierte Personen in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen kann die Isolation bei mind. 48 Stunden Symptomfreiheit nach 7 Tagen mit verpflichtender PCR-Testung beendet werden.
- Das gilt für Kontaktpersonen
- Geboosterte Kontaktpersonen ohne Symptome müssen nicht in Quarantäne.
- Doppelt geimpfte Kontaktpersonen, geimpfte Genesene und Genesene müssen bei fehlender Boosterung dann nicht in Quarantäne, wenn die Erkrankung/Impfung weniger als 3 Monate zurückliegt und keine Symptome auftreten.
- Bei Symptomen gelten die Regelungen unter „Menschen mit Symptomen oder positivem Schnelltest“
- Ungeimpfte Kontaktpersonen und Personen, bei denen die letzte Impfung/Erkrankung mehr als 3 Monate zurückliegt müssen 10 Tage in Quarantäne, haben aber eine Freitestmöglichkeit nach 7 Tagen per PCR oder Schnelltest.
- Schulkinder mit gesetzlich vorgeschriebener regelmäßiger Testung können sich bereits nach 5 Tagen per PCR oder Schnelltest freitesten.
Das bedeutet Quarantäne:
Folgende Maßnahmen sind während der Quarantäne einzuhalten:
- direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft
- kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes
- Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden.
- Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer medizinischen Maske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
- Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen.
- Die Wohnung darf nur verlassen werden, um einen PCR-Corona-Test durchführen zu lassen. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische Maske tragen).
Informationspflicht:
Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte informieren. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht- oder nicht-belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 10 Minuten) kein Abstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde und keine medizinischen Masken getragen wurden. Die informierten Personen müssen sich wie unter der Kategorie „Kontaktpersonen“ beschrieben verhalten.
Antworten auf häufige Fragen zu den Quarantäne-Regelungen findet man auf der Website des Landes NRW unter folgendem Link: https://www.land.nrw/corona/faq#4770fc9f
Weitere Infos auch beim NRW-Gesundheitsministerium unter: https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie. Das Land NRW wird die Test- und Quarantäneverordnung entsprechend der RKI-Empfehlungen, mit denen in der kommenden Woche zu rechnen ist, anpassen.
Wo man sich testen lassen kann:
Die Pressestelle des Kreises Düren berichtet, dass, wenn sich ein Coronaverdacht ableiten lässt, man laut Test- und Quarantäneverordnung berechtigt ist, einen PCR-Test machen zu lassen. Beispielsweise ist dies durch einen positiven Schnelltest der Fall. Den Test kann man beim Hausarzt oder auch bei einem Testzentrum, das PCR-Tests anbietet, machen lassen. Eine Terminvereinbarung mit Grund ist erforderlich.
Ein Nachweis des Gesundheitsamtes sei hingegen nicht notwendig, da dies durch die Test- und Quarantänereglung regelt werde. Die PCR-Tests werden über die Praxen beziehungsweise über die Testzentren abgerechnet und kosten den Getesteten nichts, da diese aus einem berechtigten Grund erfolgen, teilt die Pressestelle weiter mit.