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Menü im Recht…

Nicht selten bleibt bei uns die Küche zu Hause kalt und wir streben zu unserem Lieblingsitaliener, Hauschinesen oder zum bewährten Broilerwirt.

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Foto: Andrey Burmakin
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Wer es sich leisten kann oder will, der durchwandert doch lieber die Speisekarte in seinem Lieblingsrestaurant als seine Spiegeleier mühselig in die Pfanne zu hauen. Aber was ist, wenn der bestellte Tisch nicht frei ist oder wenn’s gar nicht schmeckt oder der Kellner unfreundlich ist. Welche Rechte habe ich vor, beim und nach dem Menü?

Nachfolgend dazu ein paar Beispiele aus dem Rechtsmenü:

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1. Fall:

Bei Ankunft im Restaurant ist der bestellte Tisch nicht frei. Was nun?
Die Reservierung eines Tisches bahnt den Bewirtungsvertrag des Gastes mit dem Wirt an.
Der Wirt ist verpflichtet, dem Gast den reservierten Tisch anzubieten, wobei die Rechtsprechung dem Gast eine bis zu maximal 30-minütige Wartezeit zumutet.Muss der Gast trotz Reservierung und mangels Tischangebot unverrichteter Dinge wieder gehen, kann er den Wirt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Umgekehrt muss der Gast seine Tischreservierung auch wahrnehmen, andernfalls er sich wiederum dem Wirt gegenüber schadenersatzpflichtig machen kann.

2. Fall:

Der am Tisch bequem niedergelassene Gast bestellt seinen kulinarischen Favoriten aus der Speisekarte. wobei ihm schon das Wasser im Munde zusammenläuft.
Der Kellner kehrt nach ein paar Minuten zum Gast zurück und vermeldet oh wie Schreck, die begehrte Speise ist weg, also nicht verfügbar. Das ist zwar eine große Gaumenenttäuschung, berechtigt den Gast aber nicht gar zu drakonischen Rechtsattacken auf den Wirt. Denn der Inhalt von Speisekarten ist nach allgemeiner Rechtsauffassung als rein unverbindlich anzusehen. Es nützt also eher mehrfaches Nachfragen bei der Bestellung, um kulinarisches Ungemach zu vermeiden.

3. Fall:

Nun kommt das bestellte und heiß ersehnte Leibgericht und landet vermeintlich wohl angerichtet auf der zarten und geschmacksinnigen Zunge des Gastes.
Alarmstufe rot! Die Geschmackssinne wirbeln durcheinander. Die servierte Speise ist nämlich schlicht ungenießbar.

Hier gilt gutes und bewährtes Kaufrecht des BGB. Zunächst hat der Gast ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nacherfüllung, er kann eine Neubestellung abgeben.
Wenn’s dann immer noch die Gaumenfreuden beleidigt, dann kann der Gast vom Bewirtungsvertrag zurücktreten, die Speisen zurückgeben und das Lokal ohne Bezahlung verlassen. Im Zweifel kann der Gast auch den Preis angemessen mindern, also herabsetzen, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht stimmig ist. In der Praxis sind diese Rechtsschritte gewiss auch wegen ihrer sehr mühevollen Beweisfindung eher selten. In der Mehrzahl der Beschwerdefälle kommt es eher zu einer Verständigung zwischen Gast und Wirt. So lässt ein Extragetränk vom Wirt auf dessen Rechnung zumeist so manche Menüverirrung vergessen machen.

4. Fall:

Oh weh, der bestellte Broiler landet durch das Missgeschick des Kellners nicht auf dem Teller des Gastes, sondern auf seiner Hose.
Hier haftet der Wirt dem Gast nach den üblichen BGB-Bestimmungen auf Schadenersatz. Der Wirt hat für seine Kellner als seine Verrichtungsgehilfen einzustehen und dem Gast entweder die Reinigungskosten zu erstatten oder gar den Zeitwert der Hose zu ersetzen.

5. Fall:

Wenn’s denn geschmeckt hat, hallt final der Ruf des Gasts durch das Lokal: „Bitte zahlen!“ Der Gast hat schon die Hand auf der Geldbörse, begibt sich aber zunächst in Wartestellung. „Nanu, hat der Kellner mich vergessen?“ Der Gast reklamiert die Rechnung erneut. Es tut sich weiterhin nichts. Auch nach dem dritten Hilferuf wird der Gast nicht erhört.
Da war doch diese Legende, oder ist es gar Gewohnheitsrecht? „Dreimal vergeblich ‚zahlen‘ rufen, dann mach‘ dich auf die Hufen!“ Kann der Gast also ob der Ignoranz des Kellners achselzuckend von dannen ziehen und sich guten Gewissens einer Gratisspeisung berühmen. Mitnichten! Das ist wahrlich Legende!
Der Gast wird dann nämlich zum Zechpreller. In der allgemeinen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Gast binnen maximal 30 Minuten dreimal die Rechnung anfordern kann. Tut sich dann nichts, ist es ihm erlaubt, Name und Anschrift zu hinterlassen und das Restaurant sodann zu verlassen. Dann kann der Wirt ihm die Rechnung hinterherschicken. Andererseits wird der Wirt in der Praxis zumeist spätestens dann abkassieren.

6. Fall:

Der Gast wird erhört und der Kellner legt die Rechnung zum Bezahlen vor. Aber wer bezahlt denn heute noch „cash“? Der Gast zückt einer seiner Plastikkarten und hält sie dem Kellner unter die Nase. Aber, unfassbar, der Kellner akzeptiert gemäß Weisung des Wirts nur Bargeld. Was nun?
In der Tat müssen die Scheine flattern. Denn grundsätzlich haben Zahlungen in Deutschland zumindest noch in bar zu erfolgen. Unbare Zahlungen sind die Ausnahme und können, müssen aber nicht vom Wirt angeboten oder akzeptiert werden. Aber Fragen kostet bekanntlich nichts. Daher liegt es nahe, bereits bei Betreten des Lokals die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten zu erfragen.

Dieses Rechtsmenü vor, beim und nach dem Menü lässt sich beliebig fortsetzen.

Jedoch will der Verfasser dieser Rechtskolumne nun wieder den Geschmackssinnen und damit der puren Freude am Speisemenü den Vorrang einräumen, spätere Fortsetzung der Fälle aus dem Leben des Rechtsmenüs nicht ausgeschlossen.


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