Start Magazin Menschen Hilfe für Hochwasser-Opfer

Hilfe für Hochwasser-Opfer

Unterstützung und Beratung für die Opfer der Hochwasser-Katastrophe: die bietet der Kreis Düren vor Ort in seinen Kommunen künftig allen Betroffenen an.

180
0
TEILEN
Barmen Land unter. Foto: privat
- Anzeige -

Wer im Kreis Düren durch das Hochwasser im Juli Schäden erlitten hat, kann einen Antrag auf Unterstützung stellen. Grundlage ist der 30 Milliarden Euro schwere Aufbaufonds 2021, aus dem auf das Land NRW 12,3 Milliarden Euro entfallen.

Dies ist ausschließlich online unter www.land.nrw/wiederaufbauhilfe möglich. Hier gibt es auch noch weitere Informationen zum Verfahren. Die Anträge werden von der Bezirksregierung Köln bewilligt. Die Landesregierung hat ein Service-Telefon „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ eingerichtet unter der Nummer 0211 /4684-4994. Es ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr und am Wochenende von 10 bis 16 Uhr erreichbar.

- Anzeige -

Der Kreis Düren steht seinen betroffenen Bürgerinnen und Bürgerinnen in diesem Prozess zur Seite und bietet eine Beratung vor Ort in den Kommunen zum Antragsverfahren im Rahmen der „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ an.

Telefonische Rückfragen werden ab sofort während der Servicezeiten montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr an der eingerichteten Hotline unter der Rufnummer 02421/ 22 10 66 999 beantwortet. In den besonders betroffenen Städten und Gemeinden stehen darüber hinaus Mitarbeitende des Kreises für eine konkrete Unterstützung bei der Antragstellung zur Verfügung. Ein Beratungstermin kann online unter www.kreis-dueren.de/hochwasserhilfe, per Mail: [email protected] oder über die oben genannte Hotline des Kreises Düren vereinbart werden.

Vor Ort in den Kommunen werden Mitarbeitende des Kreises Düren beratend tätig sein. Die Termine können im Laufe der nächsten Woche vereinbart werden. Die Anträge können bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here