Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Pferdewiese im Rurfeld“
a) Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Pferdewiese im Rurfeld“ gem. § 10 BauGB
b) Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Pferdewiese im Rurfeld“ gem. § 6 (5) BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 23.06.2021 unter anderem Folgendes beschlossen:
„Die Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Pferdewiese im Rurfeld“ wird beschlossen.“
Ferner wird hiermit gem. § 7 GO NRW i.V.m. BekanntmVO und der Hauptsatzung der Stadt Jülich Folgendes bekannt gemacht:
Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Pferdewiese im Rurfeld“ gem. § 6 (5) BauGB
Die vom Rat der Stadt Jülich am 23.06.2021 beschlossene Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Pferdewiese im Rurfeld“ ist der Bezirksregierung in Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat die Änderung mit Bescheid vom 29.07.2021, Az.: 35.2.11-19-35/21 genehmigt. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Pferdewiese im Rurfeld“ gem. § 6 (5) BauGB wirksam.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Mit dieser Flächennutzungsplanänderung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Schaffung einer Pferdewiese mit offenen Unterstellmöglichkeiten für private Tiere geschaffen werden. Die Änderung beinhaltet die Umwandlung von „Grünfläche“ in „Grünfläche mit Zweckbestimmung Pferdewiese“. Auf die Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Jülich bestätigt die Bezirksregierung, dass diese Planung den landesplanerischen Ansprüchen entspricht. Der Aufstellungsbeschluss ist am 13.09.2018 im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss gefasst worden. Vom 08.04.2019 bis zum 10.05.2019 wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt. Die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand vom 06.01.2020 bis 07.02.2020 statt. Die bis dahin eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen wurden in der Sitzungsstaffel vom 10.06.2020 (PUB) bis 25.06.2020 (Rat) bereits beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Bezirksregierung Köln wurde jedoch eine Fristverletzung gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB festgestellt. Deshalb war die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu wiederholen. Die daraufhin wiederholte Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 08.03.2021 bis 30.04.2021 statt.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Zimmer 211 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-266 oder -279 zwecks Terminabsprache.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Pferdewiese im Rurfeld“ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist. Des Weiteren ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), z.B. Umweltvereinigungen, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Hingewiesen wird ferner auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 15.08.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs