Inkrafttreten des Bebauungsplanes Stetternich Nr. 13 „Kosakengasse Ost“
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 08.10.2020 gem. § 10 (1) BauGB unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Stetternich Nr. 13 „Kosakengasse Ost“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Stetternich Nr. 13 „Kosakengasse Ost“ gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Der B-Plan soll die planungsrechtliche Voraussetzung schaffen, östlich der Kosakengasse auf einem bisher unbebauten Grundstück eine zweigeschossige Wohnbebauung zuzulassen. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Stetternich Nr. 2. Lediglich der südliche Teil des Grundstückes ist von einem Baufenster gefasst, durch das seinerzeit eine Neugestaltung der Wolfshovener Straße mit einer dreigeschossigen geschlossenen Bebauung an ihrem (neu definierten) nördlichen Rand initiiert werden sollte. Dieser Plan ist kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des
§ 30 BauGB. Um eine Bebauung entlang der Kosakengasse zu ermöglichen, ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Bei der Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche ist hierbei zu beachten, dass das Flurstück an seiner Südgrenze eine Breite von ca. 15 m aufweist und sich bis zur Nordgrenze auf ca. 7 m verschmälert. Der Bebauungsplan kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Die Festsetzungen orientieren sich am westlich angrenzenden Bebauungsplan Stetternich Nr. 9 „Kosakengasse“
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 21.07.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs