Inkrafttreten des Bebauungsplanes Welldorf Nr. 7 „Schulstraße III“
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 05.12.2019 gem. § 10 (1) BauGB unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Welldorf Nr. 7 „Schulstraße III“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Welldorf Nr. 7 „Schulstraße III“ gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Damit sollte die vorhandene Baulücke an der Nordseite der Schulstraße zwischen der Serrester Straße im Westen und dem Baugebiet „Schulstraße II“ im Osten in einer Ausdehnung von ca. 105 m geschlossen werden und ein geregelter Ortsrandabschluss gestaltet werden. Mit diesem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet mit Einfamilienhäusern geschaffen. Das Plangebiet befindet sich am Nordrand des Ortsteils Welldorf. Es erstreckt sich über die Flurstücke 145 und T.a. 158 in der Gemarkung Welldorf, Flur 13. Nachdem der Erschließungsvertrag für das Teilstück III der Schulstraße in Welldorf unterzeichnet worden ist und die RWE Power AG zwischenzeitlich auch die Planungskosten gezahlt und die Vertragserfüllungsbürgschaft vorgelegt hat, kann die Veröffentlichung und damit das Inkrafttreten des Bebauungsplans Welldorf Nr. 7 „Schulstraße III“ nun erfolgen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 21.07.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs