Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. A 36 „Park Pasqualini“
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 10.07.2019 gem. § 10 (1) BauGB unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Nr. A 36 „Park Pasqualini“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 36 „Park Pasqualini“ gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Anstoß für die Neuordnung ist die Planungsabsicht eines privaten Planungsträgers, das v.g. Grundstück im Bereich des vorhandenen Bolzplatzes mit vier neuen maximal 4-geschossigen Mehrfamilienwohnhäusern mit ca. 56 Wohneinheiten und ca. 56 Tiefgaragenstellplätzen zu bebauen.
Im Norden und Osten ist das Plangebiet von Gemeinbedarfsnutzungen (Volkshochschule, Kindergarten und Hallenbad) umgeben. Westlich und südlich befindet sich ein Grünzug mit innerörtlicher Promenade entlang des Baches „Ellebach“. Auf dem Grundstück befindet sich ein ca. 800 m² großer asphaltierter Bolzplatz und größere asphaltierte ehemalige Schulhofflächen. Über den größeren Baumbestand entlang der Promenade hinaus sind die übrigen Freiflächen als Rasenflächen gestaltet.
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, während der Dienststunden nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des
§ 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.
eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des
§ 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 15.04.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs