Start amtl. Bekanntm. der Stadt Jülich Bekanntmachung der Stadt Jülich

Bekanntmachung der Stadt Jülich

939
0
TEILEN
amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
- Anzeige -

BEBAUUNGSPLAN NR. A 23 „WOHNPARK JAN-VAN-WERTH-STRASSE“

a) Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1, 2 und 13a Baugesetzbuch (BauGB)

b) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

- Anzeige -

Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 24.09.2020 unter anderem folgendes beschlossen:

„Aufgrund der §§ 1, 2 und 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung) wird der Bebauungsplan Nr. A 23 „Wohnpark Jan-van-Werth-Straße“ aufgestellt. (…) Der Bebauungsplan Nr. A 23 „Wohnpark Jan-van-Werth-Straße“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen öffentlich ausgelegt.“

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:

Es liegt ein Antrag vor, für die in der Skizze ersichtliche Fläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Geplant sind momentan fünf Solitärbauten in dreigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss, die durch eine Tiefgarage unterirdisch verbunden sind. Es ist vorgesehen, etwa 70 Wohneinheiten in Größen von ca. 70 bis 90 qm, teils als Eigentums-, teils als Mietwohnungen, zu errichten.

Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss wurde vom Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom 20.11.2019 gemäß der §§ 1 und 2 BauGB gefasst.

Da der Planbereich die Maßnahme einer Innenentwicklung erfüllt, kann ein beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Dahermusste der Aufstellungsbeschluss neu gefasst werden. Die beabsichtigte Planung bleibt in der ursprünglichen Form bestehen. Da die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bereits stattgefunden haben, wurden die umweltbezogenen Informationen trotzdem im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Umweltbezogene Informationen

Nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB a. u. nach den Umweltschutzgütern i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert:
(Hinweis: Zu den unten genannten Planunterlagen gehören die Plandarstellung mit den Textlichen Festsetzungen u. Hinweisen sowie die Begründung. Darüberhinausgehende Unterlagen, wie z. B. Gutachten, werden im Folgenden zusätzlich aufgelistet.)

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. A 23 „Wohnpark Jan-van-Werth-Straße“ mit der Begründung sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegt in der Zeit vom 09.11.2020 bis 18.12.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, während der Dienststunden
montags bis freitags von 08.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr
öffentlich aus und kann nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-257, -259, -260, -261 oder -279 zwecks Terminabsprache. Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 09.11.2020 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter

www.juelich.de/Buergerbeteiligung

zur Verfügung. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Jülich insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected] bzw. [email protected]) eingereicht werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. A 23 „Wohnpark Jan-van-Werth-Straße“ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 15.10.2020
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs

TEILEN
Vorheriger ArtikelSpuren am Unfallort hinterlassen
Nächster ArtikelBekanntmachung der Stadt Jülich
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here