Start Nachrichten Weiterbildung fördern

Weiterbildung fördern

Um Bildung finanziell möglich zu machen, gibt es Neuerungen im Aufstiegsfortbildungsgesetz.

101
0
TEILEN
Foto: pixabay
- Anzeige -

„Unsere gute berufliche Bildung ist ein wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes. Dazu gehört auch, dass sich Arbeitnehmer sowie Selbständige auch während ihres Berufs weiterqualifizieren können.“ Um dies zu unterstützen sind am 1. August wichtige Neuerungen im Aufstiegsfortbildungsgesetz in Kraft getreten. Das teilte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ,Thomas Rachel (MdB), mit.

Mit den deutlichsten Leistungsverbesserungen seit Bestehen des Gesetzes werde die Fortbildung von Fach- und Führungskräften noch besser und gezielter unterstützt. Nun gibt es nun mehr Geld, flexiblere Rückzahlungsbedingungen und Verbesserungen für Familien. Zudem wird die stufenweise finanzielle Förderung bis auf Master-Niveau eingeführt. „Das ist ein starkes Angebot für einen Aufstieg durch Bildung. Außerdem hilft es dem Mittelstand auch im Kreis Düren angesichts des Fachkräftemangels“, so Christdemokrat Rachel.

- Anzeige -

Beispielsweise werde die Unterhaltsförderung in Höhe von 892 Euro erstmals als Vollzuschuss gewährt. Diese muss also nicht – wie bisher zurückgezahlt werden. Außerdem werden Lehrgangsgebühren unabhängig von Einkommen und Vermögen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro zur Hälfte als Zuschuss übernommen. Die Aufstiegsfortbildung eröffnet genauso den Weg in Führungspositionen wie die akademische Bildung, so Rachel weiter. Darum investiere das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in dieser Legislaturperiode zusätzlich 350 Millionen Euro in die Attraktivität des Aufstiegs-BAföG – so viel Geld wie nie zuvor, seit Inkrafttreten des AFBG im Jahr 1996.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here