Ausschließlich schonende Form-und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, aber auch dringende Verkehrssicherungsmaßnahmen sind zulässig. In jedem Fall sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes streng zu beachten. Demnach dürfen wild lebende Tiere nicht gestört und Fortpflanzungs- und Ruhestätten, beispielsweise Nester, nicht beschädigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auf Flächen mit besonderen Schutzausweisungen, wie Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Landschaftsschutzgebiete, ist eine Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen grundsätzlich ganzjährig verboten.