Bebauungsplan Nr. 70.4 „Westlicher Möhnenwinkel/Nord“, 1. vereinfachte Änderung
a) Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1, 2 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
b) Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 22.11.2018 unter anderem beschlossen:
„Aufgrund der §§ 1, 2 und 13 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 70.4 „Westlicher Möhnenwinkel/Nord“, 1. vereinfachte Änderung aufgestellt. Der B-Plan soll die planungsrechtliche Voraussetzung schaffen, im Bereich der Straßen „Ginsterweg/Sternschanze“ eine Wohnhausbebauung zu ermöglichen. Der Planbereich ist dem Bereichsgrenzenplan vom 14.09.2019 zu entnehmen.“
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Es liegt ein Antrag vor, die im Bereichsgrenzenplan dargestellte Fläche mit einem eingeschossigen Wohnhaus zu bebauen. Hierzu wird das entlang des Ginsterweges verlaufende Baufenster um 3,0 m in Richtung Sternschanze erweitert.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70.4 „Westlicher Möhnenwinkel/Nord“, 1. vereinfachte Änderung mit der Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 06.01.2020 bis 07.02.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 – 212 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus. Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 06.01.2020 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter
http://www.juelich.de/Aktuelles/Buergerbeteiligung
zur Verfügung.
Während der o.a. Auslegungsfrist besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Anregungen zum Planentwurf können insbesondere schriftlich per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), per Fax (02461/63-485),
zur Niederschrift oder per E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich vorgebracht werden.
– Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
– Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 70.4 „Westlicher Möhnenwinkel/Nord“, 1. vereinfachte Änderung gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
– Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 06.12.2019
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs