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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. A 41  “ WKZ 1, nördlich Mersch “

gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

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Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 11.04.2019 den Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“, Ortslage Mersch gemäß  § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. 

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“, Ortslage Mersch gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

Das Plangebiet für den Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“, Ortslage Mersch kann nachfolgender Übersichtskarte (Umrahmung) entnommen werden:

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Der Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“, Ortslage Mersch kann mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 315 (III. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden eingesehen werden. Es kann Auskunft über deren Inhalte verlangt werden.

Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab sofort auch auf der Homepage der Stadt Jülich zur Verfügung unter 

https://www.juelich.de/bauordnungsamt/plaene/mersch.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
  • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 12.07.2019

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs

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