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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gemäß § 6 (6) BauGB 

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 04.10.2018 die Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gemäß § 6 (6) BauGB beschlossen. 

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Mit Verfügung vom 06.06.2019 hat die Bezirksregierung Köln die Genehmigung mit Auflagen erteilt. Es sind Maßgaben zu beachten und durch einen Beitrittsbeschluss inhaltlich zu übernehmen. Dieser Beitrittsbeschluss wurde vom Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 10.07.2019 gefasst.

Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gemäß § 6 (5) BauGB wirksam.

Das Plangebiet für die Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ kann nachfolgender Übersichtskarte (Umrahmung) entnommen werden:

Die nachfolgende Übersichtskarte zeigt die Lage der Konzentrationszonen (rot umrandet) der FNP-Änderung innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich (graue Umrandung). Die rot umrandeten Flächen stellen die für die Errichtung von Windenergieanlagen zugelassenen Flächen dar (positiver Geltungsbereich). Die gemeinsame Ausweisung der Flächen als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Außenbereich (negativer Geltungsbereich). 

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Die Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen kann mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 212 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden 

eingesehen werden. Es kann Auskunft über deren Inhalte verlangt werden.

Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab  sofort auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter http://www.juelich.de/Aktuelles/Buergerbeteiligung zur Verfügung.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 12.07.2019

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs

Bekanntmachungsanordnung

Die Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 04.10.2018 zum Feststellungsbeschluss gemäß § 6 (6) BauGB sowie vom 10.07.2019 zum Beitrittsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln wurde am 06.06.2019 erteilt. 

Jülich, 11.07.2019

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs

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Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

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