über die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs zum Bebauungsplan A 45 „WKZ 20, südlich Bourheim“, Ortslage Bourheim.
Sachverhalt
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 11.04.2019 den Planentwurf und die Begründung zum Bebauungsplan A 45 „WKZ 20, südlich Bourheim“, Ortslage Bourheim gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) beschlossen. Zeitgleich soll auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB erfolgen.
Bei der Erstellung des Planentwurfes und der Begründung wurden die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) und der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB ebenfalls berücksichtigt.
Die erneute öffentliche Auslegung erfolgt, da die Bezirksregierung Köln im Rahmen einer Abstimmung zur landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG NRW in der parallel durchgeführten FNP-Änderung auf folgende Besonderheit hingewiesen hat:
Aus den Stellungnahmen von RWE und der Bezirksregierung Arnsberg geht hervor, dass der südliche Teilbereich des Bebauungsplanes A 45 derzeit nicht für eine Nutzung durch die Windenergie zur Verfügung steht, da die Flächen des Tagebaus Inden noch nicht aus der Bergaufsicht entlassen und in Teilen noch nicht verkippt worden sind. Eine Errichtung von Windenergieanlagen kann erst nach Beendigung der Bergaufsicht und der vollständigen Verkippung der Flächen sowie Verstreichen der erforderlichen Liegezeiten erfolgen. Ein genauer Zeitpunkt, wann die Fläche aus der Bergaufsicht entlassen wird und eine anderweitige Nutzung möglich ist, ist derzeit nicht abschließend bestimmbar. Aus diesem Grund werden entsprechende Ergänzungen in den Unterlagen der FNP-Änderung zur Genehmigung vorgenommen.
Eine Berücksichtigung des o.g. Sachverhaltes im Rahmen des Bebauungsplans hat die Erforderlichkeit einer weiteren textlichen (und zeichnerischen) Festsetzung ergeben. Gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.
Im Rahmen der erneuten Offenlage soll der Entwurf des Bebauungsplanes A 45 um eine textliche (und zeichnerische) Festsetzung gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB ergänzt werden.
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 (2) oder § 4 (2) BauGB geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4a (3) BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahmen können angemessen verkürzt werden.
Beide zuvor genannten Möglichkeiten sollen Anwendung finden, wobei seitens der Stadt Jülich eine verkürzte Dauer der Auslegung von zwei Wochen als angemessen erachtet wird. Darüber hinaus dürfen Stellungnahmen nur zu den ergänzten Teilen (textliche und zeichnerische Festsetzung gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB) abgegeben werden.
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Jülich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung von Konzentrationszonen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan erforderlich. Der Feststellungsbeschluss über die Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ wurde in der Sitzung des Rates am 04.10.2018 gefasst.
Für die hierin ausgewiesenen Konzentrationszonen sollen zusätzlich Bebauungspläne aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Es sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an die geplanten Anlagentypen binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können.
Das Plangebiet für den Bebauungsplan A 45 „WKZ 20, südlich Bourheim“, Ortslage Bourheim kann nachfolgender Übersichtskarte (Umrahmung) entnommen werden:
Übersichtsplan
erneute Offenlage
Der Entwurf des Bebauungsplan A 45 „WKZ 20, südlich Bourheim“, Ortslage Bourheim und die Begründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen im Rahmen der erneuten Offenlage gem. § 4a (3) BauGB in der Zeit von
Montag, 13.05.2019 bis einschließlich Montag, 27.05.2019
bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr
öffentlich aus. Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02461 / 63-259, -260 oder -279 zwecks Terminabsprache zu melden.
Diese Bekanntmachung und die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 13.05.2019 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter http://www.juelich.de/Aktuelles/Buergerbeteiligung zur Verfügung.
Während der o.a. Auslegungsfrist besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Anregungen zum Planentwurf können schriftlich (per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected])) bei der Stadtverwaltung Jülich eingereicht werden oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Umweltbezogene Informationen
Neben dem Entwurf der Planzeichnung und der Begründung sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
Jülich, 15.04.2019
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs
BekanntmachungsanordnungDer Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 11.04.2019 zur erneuten Offenlegung und zur erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a (3) BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes A 45 „WKZ 20, südlich Bourheim“, Ortslage Bourheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jülich, 12.04.2019
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs