Start Polizei Polizeibilanz: Weiberfastnacht

Polizeibilanz: Weiberfastnacht

Insgesamt zählte die Polizei Düren gestern 44 Einsätze mit Bezug zu Karneval. Im Vergleich zum Vorjahr sind das 10 Einsätze weniger. Erfreulich ist neben der zurückgegangenen Gesamtzahl auch, dass keine Widerstände oder Übergriffe auf Rettungskräfte verzeichnet wurden.

102
0
TEILEN
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
- Anzeige -

Auch bei den Körperverletzungen ging die Zahl etwas zurück. 11 Delikte wurden in diesem Bereich gezählt, während es 2018 14 waren. Je fünfmal waren die Polizisten außerdem wegen hilflosen Personen und Randalierern im Einsatz. Sechsmal wurden die Beamten zu
Streitigkeiten gerufen.

Drei Personen wurden in Düren in Polizeigewahrsam genommen, nachdem sie einer 18-Jährigen aus Kreuzau unter Androhung von körperlicher Gewalt 50 Euro gestohlen hatten. Eine 19-Jährige und ihre 21 und 23 Jahre alten Begleiter hatten sich gegen 19:30 Uhr an einem Geldautomaten am Markt vor der Frau aufgebaut und sie bedroht. Nachdem sie ihr das Geld abgenommen hatten, spuckten sie eine 17-Jährige an, während sie flüchteten. Die hinzugerufene Polizei
konnte die Diebe in der Violengasse festnehmen und der Geschädigten ihr Geld zurückgeben. Alle drei hatten, wie ein Atemalkoholtest auf der Wache zeigte, getrunken. Die Frau führte außerdem
Betäubungsmittel mit sich. Die Tatverdächtigen sind polizeilich bereits öfter in Erscheinung getreten.

- Anzeige -

Zu einer sexuellen Belästigung und versuchten sexuellen Nötigung kam es gegen 19:00 Uhr in der Arena in Düren. Eine 20 Jahre alte Frau war von einem Unbekannten in eine Toilettenkabine gedrängt und dort festgehalten worden. Der Mann habe ihr in den Schritt gefasst. Die Kreuzauerin konnte sich losreißen und flüchten. Der Täter konnte nicht näher beschrieben werden und eine Nahbereichsfahndung blieb erfolglos.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here