Grundsätzlich ist die völlig autonom agierende Sportgerichtsbarkeit für Fälle von z.B. Regelverstößen und Unfairneß zuständig.
In besonders krassen Konstellationen springt aber durchaus auch die deutsche Justiz zivil- und/oder strafrechtlich in die Bresche.
Natürlich soll nicht gleich jeder Fußballer insbesondere im Amateurbereich Gefahr laufen, in die Fänge der Zivilgerichtsbarkeit oder Staatsanwaltschaft zu geraten.
Das würde den Kickern den Spaß an der Freud’ auf dem grünen Rasen mächtig verhageln.
Nur in den Fällen der grob fahrlässigen und rücksichtlosen sowie gar vorsätzlichen Begehung grober Fouls durch die Kicker mit gravierenden Verletzungsfolgen kann das Fußballmatch seine Fortsetzung im Gerichtssaal finden, also z.B. Schmerzensgeldansprüche des Verletzten gegenüber dem „Täter“ auslösen.
Dies ist einhellige Rechtsprechung!
Und natürlich ist zudem wesentlicher Maßstab, ob das Foulspiel im Wettkampf um den Ball begangen wird oder erst dann, wenn der Ball bereits längst weggespielt wurde.
Im letzteren Fall wird der Fußballdelinquent behandelt wie jeder andere mutmaßliche Straftäter, der eine (schwere) Körperverletzung begeht.
Die Beweislast dafür, dass grobe Fahrlässigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit vorliegt, liegt allerdings immer beim Verletzten.
Da mag man sich lebhafte Gerichtsverhandlungen unter Anwendung der hohen richterlichen Kunst von Beweiswürdigung vorstellen, denn es gibt zumeist mindestens 20 Kicker mit möglicher Zeugenqualität, die auf dem Platz das Foulspiel beobachtet haben oder zumindest glauben, es beobachtet zu haben. Und nicht zu vergessen, dass sich der Mann mit der Trillerpfeife, der Schiedsrichter nämlich dann geradezu als Kronzeuge für den einen oder anderen, Täter oder Opfer aufdrängt.
Fazit: Ihr begeisterten Wochenendkicker, kämpft um jeden Ball, und schießt möglichst viele herrliche Tore, aber begrenzt den Wettkampf auf die Fußballarena. Daher darf beim Meisterschaftskick einzig gelten: Rote Karte für den Gerichtssaal!