Ja, ein regel(ge)rechtes Blütenmeer eröffnet sich zum Start in den kalendarischen Frühlingsanfang, schaut man in eine gelegentlich urkomische Rechtsprechung.
So hat schon das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 22. September 1988 (7 VG 2499/88) festgestellt, dass „Seehunde in der Nordsee im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig sind“
Der Sonnenschein im Frühling trübt sich aber erheblich ein, wenn man auf die Feststellung des Amtsgerichts Schwartau in einem Mietprozess aus 1999 (3 C 1214/99) dahingehend stößt, dass „das Sterben in der Wohnung an sich jedoch keinen vertragswidrigen Gebrauch darstellt“.
Auf dem Fuße versöhnt wird man dann beim erheiternden Schmökern in der Urteilsschrift des Landgerichts Coburg 29. Juni 2010 (23 O 256/09).
Dort fabulieren die Juristen gemäß dem bekannten Motto „der Lenz ist da“ in unnachahmlicher Praxisnähe und Naturverbundenheit, dass „eine Autofahrerin, deren Wagen durch einen angeblichen Wildunfall einen Totalschaden erleidet, keinen Anspruch auf Zahlung aus ihrer Teilkaskoversicherung hat, wenn sich hinterher durch eine DNA-Analyse herausstellt, dass es ein Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen war“.
Der Frühling macht sich bekanntlich durch zunehmendes Ansteigen von Temperaturen und durch herrliche Blütendüfte bemerkbar.
Unsere Sinne werden erfahrungsgemäß hellwach.