Start Magazin Gesundheit Jülicherin leitet LVR Klinik Düren

Jülicherin leitet LVR Klinik Düren

Die Jülicherin, Dr. Martine Grümmer, führt ab 1. Januar 2019 als Ärztliche Direktorin die LVR-Klinik Düren. Der Gesundheitsausschuss der 14. Landschaftsversammlung Rheinland hat in seiner heutigen Sitzung in Köln die neue ärztliche Spitze der LVR-Klinik Düren für die Dauer von vier Jahren (01.01.2019 bis 31.12.2022) berufen. Unter Vorsitz von Margret Schulz votierten die politischen Vertreterinnen und Vertreter einstimmig für die 57-jährige Fachärztin aus Jülich. Dr. Martine Grümmer folgt auf Dr. Ulrike Beginn-Göbel, die zum Jahresende in den Ruhestand geht.

326
0
TEILEN
Dr. Martine Grümmer. Foto: LVR
Dr. Martine Grümmer. Foto: LVR
- Anzeige -

Dr. Martine Grümmer studierte Medizin in Leiden (Niederlande) und Aachen. Seit 1993 ist sie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, seit 1997 auch Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Medizinerin kennt die LVR-Klinik Düren seit 1988 aus unterschiedlichen Funktionen: als Assistenzärztin, als Oberärztin, später als leitende Oberärztin in der Allgemeinpsychiatrie und als Chefärztin einer Abteilung, zu der auch der Bereich Gerontopsychiatrie gehört. Sie initiierte und begleitete den Aufbau einer dezentralen Tagesklinik in Bedburg und die Öffnung einer vormals geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Innovative Ansätze konnte Dr. Martine Grümmer bei der Planung eines Therapiezentrums für Patienten im höheren Lebensalter, ein Kooperationsprojekt mit dem Krankenhaus Düren, umsetzen.

In ihrer neuen Funktion an der LVR-Klinik Düren bleibt die Medizinerin parallel auch Chefärztin der Abteilung Gerontopsychiatrie. Sie ist Mitglied des Klinikvorstandes, dem Michael van Brederode als Vorsitzender und Josef Cremer als Pflegedirektor angehören.

- Anzeige -

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here