Start Nachrichten Rathaus Abfallgebühren steigen um bis zu 73 Prozent

Abfallgebühren steigen um bis zu 73 Prozent

Das Kommunalabgabengesetz schreibt es vor: Bei der Abfallbeseitigung muss die Stadt Jülich kostendeckende Gebühren erheben. Im Rahmen der Gebührenkalkulation werden die Kosten des kommenden Jahres basierend auf den Entwicklungen des laufenden Jahres geschätzt. Die Stadt Jülich gibt hierzu eine Pressemitteilung heraus.

108
0
TEILEN
Neues Mülltrennungssystem an der Schirmerschule. Foto: GreenTeam
- Anzeige -

Zahlreiche Positionen bestimmen die Abfallgebühren, teilt die Stadt Jülich mit. Dazu würden insbesondere die Abfallmenge und die Anzahl der Abfallbehälter für die verschiedenen Abfallarten zählen wie Restmüll, Sperrmüll, Biomüll, Gartenabfälle und Weihnachtsbäume wie auch die an den Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) zu zahlenden Gebühren je Einwohnergleichwert, Personalkosten für Stadtreiniger, Verwaltung und Bauhof und die Kosten für die Entsorgung von wildem Müll.

Durch die Gebühren erzielte Über- oder Unterdeckungen seien jeweils zu verrechnen. Daher würden die Abfallgebühren jedes Jahr neu berechnet.

- Anzeige -

2024 hätten die Gebühren im Bereich der Abfallbeseitigung deutlich reduziert werden können, weil die Kommunen im Kreis Düren anstelle der Zahlung einer Grundgebühr je Einwohner an den ZEW eine Erstattung erhalten habe. Seien von Jülich zuvor noch jährlich rund 320.000 Euro zu zahlen, ergab sich 2024 eine Erstattung in Höhe von 180.000 Euro. Der Gebührenhaushalt wäre damit um eine halbe Million Euro entlastet worden, was bei einem Gesamtvolumen von rund 3 Millionen Euro natürlich erhebliche Auswirkungen auf die Gebühren hatte. Die Stadt Jülich gehörte damit nach der Umfrage des Bundes der Steuerzahler NRW 2024 zu den Kommunen mit den niedrigsten Abfallgebühren für einen Musterhaushalt mit einer 120-l-Restmülltonne und einer 120-l-Biotonne.

Für 2025 ist aber – wie zu erwarten war – wieder eine Grundgebühr an den ZEW zu zahlen. Allein dadurch werden die Abfallgebühren im Vergleich zu 2024 deutlich steigen. Hinzu kommt, dass auch die mengenabhängigen Kosten für Restmüll steigen.

Die Gebühr 2025 beträgt demnach

  • für jeden 60-l-Restabfallbehälter | 99,36 Euro jährlich
  • für jeden 80-l-Restabfallbehälter | 121,08 Euro jährlich
  • für jeden 120-l-Restabfallbehälter | 163,92 Euro jährlich
  • für jeden 240-l-Restabfallbehälter | 296,16 Euro jährlich
  • für jeden 1,1-cbm-Restabfallbehälter bei wöchentlicher Leerung | 2.412,96 Euro jährlich
  • für jeden 1,1-cbm-Restabfallbehälter bei 14-täglicher Leerung | 1.226,16 Euro jährlich
  • für jeden 120-l-Bioabfallbehälter | 69,00 Euro jährlich
  • für jeden 240-l-Bioabfallbehälter | 129,00 Euro jährlich
  • für den Beistellsack | je 4,00 Euro
  • für den Umtausch eines Abfallbehälters | je 33,00 Euro
  • Dies bedeutet je nach Gefäßgröße leider deutliche Steigerungen (von 32 Prozent bis hin zu 73 Prozent) gegenüber dem Vorjahr.

    „Wie oben beschrieben war 2024 eine sehr erfreuliche, aber seltene Ausnahme. Die nun erfolgte Erhöhung der Gebühren war dementsprechend zu erwarten“, heißt es in der Pressemitteilung. Versöhnlich stimme, so heißt es weiter, dass die Abfallgebühren im Vergleich mit dem Durchschnitt der Gebühren der letzten 10 Jahre in diesem Jahr teilweise gesunken (von -0,48 Prozent bis zu -3,44 Prozent) bzw. nur geringfügig gestiegen (von 1,87 Prozent bis zu 4,47 Prozent) seien.

    TEILEN
    Vorheriger ArtikelAufsuchende Behandlung
    Nächster ArtikelJülich weiter solidarisch
    Stadt Jülich
    Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

    § 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
    § 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
    § 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

    HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

    Please enter your comment!
    Please enter your name here