Start Polizei Falsche Bankmitarbeitende

Falsche Bankmitarbeitende

Die Polizei warnt aus aktuellem Anlass erneut vor Anrufen von angeblichen Bankmitarbeitern.

49
0
TEILEN
Foto: pixabay
- Anzeige -

Am Donnerstag, 26. September, wurde eine 59-Jährige angerufen, der sich als Bankmitarbeitender ausgab. Sie durchschaute den Betrug jedoch, sodass kein Schaden entstand.

Sie war im Nachmittag von einem angeblichen Mitarbeiter der Sparkasse angerufen worden, der sagte, dass das Push-Tan-Verfahren abgelaufen sei und sich die 59-Jährige neu legitimieren müsse. Dazu sollte sie einen Auftrag, der auch tatsächlich auf ihrem Handy erschien, per Push-Tan freigeben.

- Anzeige -

Die Frau handelte richtig, forderte den Mann am anderen Ende auf, sich zu legitimieren und ihr seine Dienststelle und eine Telefonnummer zu nennen (im Display wurde eine Handynummer angezeigt). Darauf ging der Betrüger nicht ein, sodass die Geschädigte das Telefonat schließlich beendete. Danach rief sie selbst eine ihr bekannte Nummer ihrer Sparkasse an. Man konnte ihr bestätigen, dass ihr Online-Banking wegen mehrerer Fehlversuche gesperrt wurde. Ein Schaden entstand nicht.

Die Polizei Düren warnt in diesem Zusammenhang eindringlich vor solchen Betrugsmaschen und gibt folgende Präventionshinweise:

Niemals sollten persönliche Zugangsdaten, wie PINs oder Passwörter, telefonisch oder per E-Mail weitergegeben werden, auch nicht auf Aufforderung angeblicher Bankmitarbeiter.
Banken fordern ihre Kunden niemals dazu auf, vertrauliche Datenüber das Telefon oder per E-Mail preiszugeben.
Jede verdächtige Aufforderung sollte direkt bei der Bank verifiziert werden, indem eigenständig eine offizielle Telefonnummer der Bank kontaktiert wird.
Die sichere Zwei-Faktor-Authentifizierungsverfahren kann Konten besser vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here