Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 22.03.2018 unter anderem beschlossen:
“ Die Flächennutzungsplanänderung zum B-Plan Nr. A 27 „Photovoltaik Merscher Höhe “wird gem. § 3 Abs.2 BauGB für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegt.“
Bei der Erstellung des Planentwurfes und der Begründung wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) und der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB berücksichtigt.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Mit dieser Flächennutzungsplanänderung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage geschaffen werden. Die Änderung beinhaltet die Umwandlung von „Sonderbaufläche: Sendeanlage“ in „Sonderbaufläche: Photovoltaik“.
Umweltbezogene Informationen
Neben dem Entwurf der Planzeichnung und der Begründung liegen folgende Dokumente vor, die umweltbezogene Informationen enthalten:
Die vorliegenden Dokumente liegen gem. § 3 Abs. 2 Bau GB in der Zeit vom 11.06.2018 bis 13.07.2018 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209-2012 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden
montags bis freitagsvon 8.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochsvon 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstagsvon 14.00 – 16.30 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus. Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu dieser
Flächennutzungsplanänderung stehen ab dem 11.06.2018 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter http://www.juelich.de/Buergerbeteiligung zur Verfügung. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Jülich schriftlich vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich eingereicht werden.
Über weitere Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen kann Auskunft gegeben werden. Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02461 / 63-259, -260 und -279 zwecks Terminabsprache zu melden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen von Antragstellern sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben werden. Auf schriftliches Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
- Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben.
- Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
- Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
- Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 12.04.2018
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehenden Beschlüsse des Rates der Stadt Jülich werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Jülich, den 23.03.2018
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs