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Scherz im Recht?

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Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
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Der Aprilscherz ist grundsätzlich nicht justiziabel verwendbar. Dafür ist die juristische Materie allzu bedeutungsschwanger und humorresistent. In der Welt der Paragrafen macht man keine Aprilscherze, schon gar nicht am und vom richterlichen Katheder. Justitia muss dem jeweiligen Ernst des Rechtsfalls gerecht werden. Jawohl! Und wenn schon der Aprilscherz begrifflich im Rechtssinne herhalten muss, dann eher als Bezeichnung eines juristisch angreifbaren Fehlverhaltens.

Denn als zum Beispiel in einer Beförderungsstreitigkeit gerichtskundig gemacht wurde, dass ein Münchener Justizangestellter während seines Urlaubs bei seinem Vorgesetzten angefragt hatte, ob sein Urlaub wegen seiner nun eingetretenen Erkrankung unterbrochen sei und dies als „vorgezogener Aprilscherz“ gewertet wurde, dann beinhaltet dies nichts anderes als das absolute Scherzverbot. Denn seitens des Verwaltungsgerichts München wurden Zweifel gehegt, ob dieser Mitarbeiter „gewillt ist, sich in loyaler Weise unterzuordnen“ (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 11.5.1992, M 19 DA 89.3069).

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Oder als es ein Feuerwehrbeamter in einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Münster als ausgesprochen witzig empfand, ein Plakat zu einer von ihm frei erfundenen Attacke von Nazis auf die DGB-Kundgebung zum 1. Mai kreiert zu haben, dann fiel im Gerichtssaal das Wort vom „nachträglichen Aprilscherz“ (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19.2.2013, 13 K 1160/12.O). Aber selbst in der Justiz (be)schreibt das Leben gewollt oder ungewollt derart kuriose Lebenssachverhalte, dass man zunächst durchaus auf die Idee kommen könnte, es handele sich um glatte Aprilscherze. Dann kann gar der strengen Justitia ein leises Lächeln abgerungen werden.

Nachfolgend zur besinnlichen Erheiterung, aber auch antithetischen Bestätigung, dass das Rechtsleben dem Humor nicht gänzlich resilient widerstehen kann, drei amüsante Fälle aus dem (Rechts)leben in der Arbeitswelt (Quelle: IFB, 28.3.23).

Erster Fall:
In der Firma auch den Chef duzen? Dies war Teil der mutigen Idee eines Bekleidungsunternehmens, um Schwung und Lockerheit zu verbreiten. Es wurde allseitig beschlossen: Alle Mitarbeiter sollen sich ab sofort duzen. Das lief auch eine ganze Weile gut, bis zu dem Zeitpunkt, als ein Mitarbeiter ausscherte und wieder das „Sie“ einforderte. Mit diesem Gesinnungswechsel fiel er hingegen beim Arbeitsgericht durch. Wesentlich sei, so die Richter, dass die Duzerei über zwei Jahre widerstandslos funktioniert habe, so dass das Anredeselbstbestimmungsrecht keinen Absolutheitscharakter habe.
Am Ende musste sich der aufbegehrende Mitarbeiter dem Duzjargon gemäß Richterspruch beugen (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.7.1998, 14 Sa 1145/98).

Zweiter Fall:
Der bereits mehrfach abgemahnte Kundendienstberater eines Autohauses trat erneut bei seinem Chef an, um die nächste Abmahnung entgegenzunehmen. Diese an sich sehr ernste Situation kommentierte der vorbelastete Mitarbeiter mit den launigen Worten:
„Wollen Sie wieder einmal einen Aprilscherz verteilen?“ Das brachte das Fass zum Überlaufen und die fristlose Kündigung folgte auf dem Fuße. Der Protest des auffälligen Mitarbeiters fand beim Arbeitsgericht kein Gehör. Im Gegenteil werteten die Richter das Verhalten des selbst ernannten Scherzboldes als beharrliche Arbeitsverweigerung, so dass sich dieser einen neuen Job suchen musste (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006, 1 Sa 1/06).

Dritter Fall:
Auch und gerade einem Anwalt obliegt es, sich arbeitsrechtlich einwandfrei zu verhalten. Diese Einsicht fehlte hingegen einem Advokaten im Kölner Raum, was ihm Justitia deutlich verhagelte. Der kontrollfokussierte Kanzleichef führte nämlich wahrhaftig ein Toilettentagebuch. So meinte er, seinem Mitarbeiter auf die Schliche gekommen zu sein, der angeblich „pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht habe“, und sanktionierte dies mit einer Gehaltskürzung von immerhin 680 Euro. Der geschockte Mitarbeiter berief sich zur Verteidigung auf seine Verdauungsstörungen und zog vor das Arbeitsgericht. Die Kölner Kammer konnte sich der vom gestrengen Anwalt vorgenommenen Hochrechnung der Toilettenaufenthalte mit dem Hinweis auf ihre Unschlüssigkeit nicht annähernd anschließen und jedenfalls keinen nachgewiesenen übermäßigen Gang des Mitarbeiters zum stillen Örtchen feststellen.
Die Klage hatte Erfolg, und zwar obendrein mit der recht deutlichen Ermahnung an den Kanzleichef, dass dieser als Rechtsanwalt hätte wissen müssen, dass sein Arbeitgeberverhalten unzulässig war (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.1.2010, 6 Ca 3846/09).

Jedenfalls kann man sich bei alledem und augenzwinkernd nicht ganz des Eindrucks erwehren, dass Justitia dem (April)Scherz dann doch nicht ganz abgeneigt ist.


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