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Kinderzuschlagsmöglichkeiten reformiert

Laut Bundesagentur für Arbeit profitieren Familien von der zweiten Stufe der Bürgergeldreform in Bezug auf den Kinderzuschlag. Sie schaffe unter anderem für Familien weitere Entlastung – so könne sich ein Anspruch auf Kinderzuschlag erhöhen oder sogar erstmals entstehen. Auch Schülerinnen und Schüler dürften sich etwas dazuverdienen.

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Nachhaltige Berufe für morgen. Foto: NGG
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Der Kinderzuschlag soll Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlasten. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die weiteren Entlastungen durch die zweite Reformstufe des Bürgergeldes.

Familien, die bisher keinen oder nur einen geminderten Anspruch auf Kinderzuschlag hatten, können durch höhere Freibeträge profitieren, heißt es von der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeute, dass Familien, die in der Vergangenheit womöglich wegen eines zu hohen Einkommens eine Ablehnung erhalten haben, anspruchsberechtigt sein können, oder der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlags bei einem Folgeantrag höher ausfallen kann.

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Nach Informationen der Bundesagentur für Arbeit gebe es mehrere Änderungen, die sich positiv auf die Berechnung des Kinderzuschlags auswirken könnten. So würden etwa Einnahmen aus Ferienjobs nicht mehr als Einkommen berücksichtigt und dürften Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende unter 25 Jahren außerhalb der Ferienzeit bis zu 520 Euro monatlich anrechnungsfrei dazuverdienen. Für Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren gelte der erhöhte Freibetrag von 520 Euro ebenfalls für Einkommen aus einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro sei ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent – statt bisher 20 Prozent – anzusetzen. Außerdem werde Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz bis zu einem Betrag von 3000 Euro kalenderjährlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt und die sogenannte Übungsleiterpauschale, also Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach dem Einkommenssteuergesetz, bis zu einem Betrag von 3000 Euro kalenderjährlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

Für Familien, die noch keinen Kinderzuschlag beziehen, oder bereits einmal wegen zu hohem Einkommen eine Ablehnung erhalten haben, könne es sich daher lohnen, einen Antrag zu stellen. Mit einem digitalen Personalausweis (eID) gehe das vollständig papierlos.

Bei Fragen zu diesem Thema bietet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an, dass sie rund um die Uhr online erreichbar ist. Außerdem berät und unterstützt sie Familien beim Ausfüllen des Antrages mittels Videoberatung, Vor-Ort-Beratung oder mit Hilfe des Online-Selbstinformationstools „KiZ-Lotse“.

Alle aktuellen Informationen rund um Kinderzuschlag, wie auch den KiZ-Lotsen sind online unter www.familienkasse.de und auf www.kinderzuschlag.de zu finden.


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