Wenn die Liebe aussetzt, sollte unbedingt der Verstand einsetzen, um dem Rosenkrieg die rote Karte zu zeigen. Auf drei Eheschließungen kommt nämlich in Deutschland rechnerisch immerhin eine Scheidung (Stand: 2021). Ist also die Ehe gescheitert, wird es leider Zeit, die Scheidung einzureichen. Um dieses verstandesorientiert tun zu können, ist das Wissen um den Ablauf einer Scheidung von besonderem Interesse.
Das Scheidungsverfahren erfordert nämlich im Gegensatz zur Eheschließung eine durchaus bürokratische und rechtliche Anstrengung.
Daher nachfolgend eine Übersicht zur Scheidung kurzgefasst:
1. Die Ehe muss rechtlich gescheitert sein.
Es gilt das Zerrüttungsprinzip.
Gemäß § 1566 BGB muss die Ehe unwiderlegbar gescheitert sein.
Grundsätzlich ist die wesentliche formale Voraussetzung der Ablauf des Trennungsjahres unter Zustimmung beider Ehepartner zur Scheidung.
Sind die Partner bereits drei Jahre getrennt, kann einer der Partner auch gegen den Willen des anderen die Scheidung durchsetzen.
Nur in wenigen Fällen sind Härtefallregelungen möglich
2. Scheidungsfolgen regeln
Themenfelder wie Kindes- und Ehegattenunterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung sind regelmäßig regelungsbedürftig.
Dies kann streitig durch eine Antragsflut im Verbund mit der Scheidung beim Familiengericht geschehen oder viel besser mit Hilfe einer ausgehandelten Scheidungsfolgenvereinbarung.
3. Anwalt des Vertrauens wählen
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang.
Ein Anwalt muss also den Scheidungsantrag stellen.
Bei einvernehmlichen Scheidungen reicht es aus, wenn einer der Ehepartner über seinen Anwalt diesen Antrag stellen lässt, auf den hin der andere Partner ohne Einschaltung eines weiteren Anwalts zustimmen kann.
Sollten aber Differenzen auftauchen, die gerichtliche Anträge notwendig machen, ist die anwaltliche Vertretung unabdingbar.
Die langjährige anwaltliche Erfahrung nicht nur des Unterzeichners mit Schwerpunkt Ehe- und Familienrecht dokumentiert eindrucksvoll, dass es sich rechtlich, wirtschaftlich und vor allem menschlich im hohen Maße auszahlt, wenn die beiden Scheidungswilligen unter Wahrung des wechselseitigen Respekts einvernehmliche Lösungen im Laufe des Trennungs- und Scheidungsverfahrens betreiben, Lösungen, die durch den anwaltlichen Beistand gleichermaßen konstruktiv und kompetent befördert werden.
Dies ist um so wichtiger, wenn Kinder mit im Spiel sind und die sich scheidenden Ehepartner in erster Linie ihre Elternqualität für ihre Kinder auch auf getrennten Wegen bewahren sollten. Jedenfalls ist es unabdingbar, dass in diesen Verfahren das Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant(in) unerschütterlich ist und schlicht die Chemie in diesem Vertrauensverhältnis stimmt.
4. Anwalt stellt den Scheidungsantrag
Der auserwählte Anwalt stellt im Auftrag des Scheidungswilligen den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht. Dafür ist die Beibringung von Heirats- und ggfls. Geburtsurkunden sowie etwaiger anderer Unterlagen wie Ehevertrag etc. notwendig.
Der Scheidungsantrag wird nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch das Familiengericht dem anderen Ehepartner, dem Antragsgegner zugestellt.
Bei einvernehmlichen Scheidungen kann der Antragsteller nach Beendigung des Scheidungsverfahrens die Hälfte dieser Gerichtskosten bei seinem Ex-Ehepartner zurückverlangen.
Natürlich machen auch die Scheidungsanwälte ihre anfallenden Gebühren geltend.
All diese Kosten richten sich der Höhe nach nach den Einkünften und dem Vermögen der Eheleute.
Bei Antragstellern mit geringem Einkommen besteht im Zuge eines eigenen Formularverfahrens, das durch den Anwalt betreut wird, die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, also sich die Gerichts- und Anwaltskosten aus der Staatskasse erstatten zu lassen.
5. Durchführung Versorgungausgleich
Im Zuge des Scheidungsverfahrens müssen die Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten, die im Scheidungsverfahren Beteiligte genannt werden, von Amts wegen ausgeglichen werden, solange dieses Verfahren nicht ehevertraglich ausgeschlossen worden ist oder die Ehe nicht länger als drei Jahre angedauert hat.
Hierfür besteht Formularzwang.
Die Beteiligten müssen diese Formulare wahrheitsgemäß ausfüllen, damit sie zu den Rentenversicherungsträgern zur Bearbeitung und Berechnung übersandt werden können.
Dieses Verfahren bei den Rentenversicherungsträgern beansprucht manchmal einige Monate, ist zeitlich mithin nicht genau kalkulierbar.
6. Aussetzung des Scheidungsverfahrens
Gemäß § 136 des Gesetzes des Verfahrens in Familiensaschen (FamFG)
können die Beteiligten jederzeit einzeln oder beidseitig ohne Begründung die Aussetzung des Scheidungsverfahrens für den Zeitraum von maximal einem Jahr, nach dreijähriger Trennungszeit von maximal sechs Monaten beantragen.
Auch dem Familiengericht kann dies obliegen, wenn es dies für sachdienlich hält.
Dies bietet sich selbstverständlich vornehmlich dann an, wenn die Aussicht der Fortführung der Ehe (wieder) bestünde.
7. Gerichtlicher Scheidungstermin
Sobald die Berechnungen zum Versorgungsausgleich vorliegen, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin und ordnet dabei das persönliche Erscheinen beider Beteiligten an.
In diesem Termin werden nochmals die Voraussetzungen der Scheidung wie der Ablauf des Trennungsjahrs und das Scheitern der Ehe sowie etwaige weitere Anträge zu Folgesachen wie Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht und Zugewinn und der berechnete Versorgungsausgleich erörtert.
Sodann verliest der Familienrichter den Scheidungsbeschluss.
8. Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses/Rechtsmittel
Nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses können die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten, wenn beide anwaltlich vertreten sind, so dass der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird.
Andernfalls besteht die Möglichkeit für beide Beteiligten, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses an sie Rechtsmittel in Form der Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen, andernfalls auch dann der Beschluss in Rechtskraft erwächst.
Bei Rechtskraft erhalten die Beteiligten auf Verlangen den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk.
Der Nachweis der Rechtskraft ist z.B. erforderlich, wenn die Beteiligten eine Namensänderung vornehmen oder sich einer neuerlichen Verheiratung aussetzen wollen, wobei im letzteren Falle im Lichte der ehelichen und familiengerichtlichen Vorerfahrungen die Liebe nicht mehr so ganz blind machen dürfte.