Der Artenschutz wird im Kreis Düren groß geschrieben. Daher macht er darauf aufmerksam gemacht, dass laut Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Hecken, Gebüschen und anderem Gehölz verboten ist.
Gleiches gilt auch für Bäume außerhalb von Wäldern und Gärten. Trotzdem muss im Vorgarten oder Garten kein unkontrollierter Wildwuchs herrschen: schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. Die Pflanzen können vorsichtig gestutzt werden. Ebenso ist das Schneiden zur Grunderhaltung von Bäumen oder aufgrund von Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig. Dabei ist der Artenschutz immer zu beachten. Wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, wie beispielsweise alle europäischen Vogelarten oder alle Fledermausarten, dürfen nicht gestört werden. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten, also Nester oder Baumhöhlen, sind unbedingt intakt zu lassen.
Der Grund für die gesetzliche Vorgabe der sogenannten „Schonzeit“ ist unter anderem die Brutzeit der heimischen Vogelwelt. Das Ziel ist, die Gehölze, Bäume und Kleinlebewesen zu schützen und sie während der sensiblen Zeit der Jungenaufzucht ungestört zu lassen. Nur so kann – auch im Kreis Düren – die Natur- und Artenvielfalt weiter bestehen.
Verstöße gegen das Verbot des Bundesnaturschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Naturschutzbehörde mit Bußgeldern geahndet werden. In Schutzgebieten, wie Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen oder Landschaftsschutzgebieten ist eine Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen grundsätzlich ganzjährig verboten.