Start Stadtteile Jülich Zum Lärmaktionsplan verpflichtet

Zum Lärmaktionsplan verpflichtet

Die Stadt Jülich muss einen Lärmaktionsplan aufstellen. Grund dafür ist die letzte Lärmkartierung.

133
0
TEILEN
Foto: geralt | pixabay
- Anzeige -

In der jüngsten Sitzung des Stadtrats teilte Bürgermeister Axel Fuchs mit, dass man zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans (LAP) verpflichtet sei. Dies sei europarechtlich begründet. Ein LAP müsse nicht aufgestellt werden, wenn eine sogenannte „geringe Betroffenheit“ vorliegt, also die Anzahl der von der Lärmeinwirkung betroffenen Personen gering ist.

Die letzte Lärmkartierung des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) fand 2018 statt. Hierbei wurde festgestellt, dass die ermittelten Betroffenenzahlen in Jülich über den Werten für eine geringe Betroffenheit liegen. Die Werte sind über das Umgebungslärmportal www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de abrufbar und öffentlich zugänglich.

- Anzeige -

In diesem Zusammenhang sei auch ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland eingeleitet worden. Auf Nachfrage stellte die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 14.12.2022 eindeutig fest: „Ein Lärmaktionsplan ist somit für die Stadt Jülich zwingend erforderlich, es sei denn, durch bereits terminiert geplante Maßnahmen würde eine deutliche Reduktion der betroffenen Personen unter die Grenze der geringfügigen Betroffenheit erfolgen.“ Ein ablehnender Ratsbeschluss zur Bereitstellung für Mittel zur Erstellung eines LAP aus dem Jahr 2013 ist insoweit obsolet.

Mit Schreiben vom 22.02.2023 weist auch der Kreis Düren als Kommunalaufsicht darauf hin, dass Lärmaktionspläne zwingend bis zum 18. Juli 2024 erstellt werden müssen. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, „dass die Kommunen, losgelöst vonn etwaigen politischen Beschlüssen und der Haushaltsplanung gesetzlich zur Lärmaktionsplanung verpflichtet sind.“


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here