Start Magazin Geschichte/n Jecken auf Rädern: Karnevalsumzüge

Jecken auf Rädern: Karnevalsumzüge

Jecken auf Rädern

179
0
TEILEN
Abbildung: Motivwagen beim Jülicher Karneval 1911 (Reproduktion aus Rur-Blumen 1935, S. 65)
- Anzeige -

Das Rheinland ohne Karneval wäre nur schwer vorstellbar. Die Aktivitäten rund um die „5. Jahreszeit“ sind tief im rheinischen Brauchtum verwurzelt. Das gilt insbesondere für die Umzüge, die auch in Jülich eine lange Tradition haben. Sinnfällig wird dies bei der Betrachtung des hier beigegebenen Fotos, das einen Motivwagen beim Jülicher Karneval im Jahr 1911 zeigt. Dass der Karneval auf die Straße getragen wurde, galt lange Zeit jedoch als verpönt. Vor allem der unorganisierte Straßenkarneval war der Obrigkeit ein Dorn im Auge. Umzüge bedurften der Genehmigung und standen unter strenger polizeilicher Aufsicht. Damit wollte man verhindern, dass die Obrigkeit bzw. der Staat und seine Repräsentanten in ungebührlicher Weise mit den Mitteln des Karnevals kritisiert würden. Seit 1838 führte die entsprechende polizeiliche Verordnung aus, dass Maskeraden nicht „gegen die guten Sitten, öffentliche Achtung, Religion, obrigkeitliche oder Privatpersonen beleidigende oder auch nur bezüglich sein“ dürften.
1834 hatte der Polizeisekretär Joseph Fahnenschreiber, der damals 69 Jahre alt war, an die königliche Regierung in Aachen berichtet: „Es hat, so lange ich mich entsinnen kann, von jeher, so wohl in pfälzischer (d.h. vor 1794) als französischen Zeit (d.h. nach 1794), die Karnevalslustbarkeit in Jülich bestanden, und war mit öffentlichen Aufzügen auf den Straßen begleitet. Eines dieser Aufzüge erinnere ich mich zur Zeit der churpfälzischen
Regierung noch sehr genau. Es wurde ein großes Schiff durch die Straßen geführt, welches die hauptsächlichsten Eigenschaften eines Seefahrers zeigte und mit Matrosen bemannt war. … Zur französischen Zeit waren die öffentlichen Karnevals Aufzüge sehr haeufig, welches sich die jetzt lebende Generation allzumal erinnern wird.“
Von einem „spontanen“ Umzug in französischer Zeit berichtet der Privatlehrer Johann Krantz in seinen Aufzeichnungen für das Jahr 1798: „Den 21. Februar (Aschermittwoch) sahen wir eine Begebenheit, die auch der älteste Bürger nie gesehen hatte. Bürger, die die drei Fastnachtstage recht toll zugebracht hatten, ließen sich einfallen, die Fastnacht zu begraben. Man würde diesen Streich ihnen haben durch gehen lassen, so sie die Obrigkeit und Geistlichkeit dabei geschont hätten. Die Geschichte verhält sich so: unter dem Vorritt eines maskierten Bürgers, gekleidet als Bataillonschef … erschien ein Leichenzug; eine Larve in einem schwarzen Mantel trug eine Laterne voraus, dieser folgte eine andere in einem schwarzen Mantel, die die kurfürstliche Krone an eine Mistgabel geheftet trug. Auf dem schwarzen Tuch des Sargs war auf deutsch und französisch geschrieben: Begräbnis des Despotismus. Dem Sarg folgten zwei Larven mit dem Habiten der hiesigen zwei Nonnenklöster gekleidet; endlich mehrere Larven, die verschiedene Mitglieder der Stadtobrigkeit so geschicklich vorstellten, daß man aus ihren Gebärden die Personen wohl erkennen konnten, die sie vorstellten. Der Zug durchwanderte die Straßen unter dem Lachen und Nachlaufen einer Menge Menschen. Endlich wurde auf dem Marktplatz getanzt…“. Letzteres sei auch dem Jülicher Kengerzoch am diesjährigen Karnevalssonntag gewünscht: Lachen und viele Besucher.

- Anzeige -
TEILEN
Vorheriger Artikel„Am liebsten mag ich kurze Witze“
Nächster Artikel6 x 11 Jahre mit dem treuen Husar
Guido von Büren
Eine echte Muttkrat und mit unbändiger Leidenschaft für Geschichte und Geschichten, Kurator mit Heiligem Geist, manchmal auch Wilhelm V., Referent, Rezensent, Herausgeber und Schriftleiter von Publikationen, Mitarbeiter des Museums Zitadelle und weit über die Stadtgrenzen hinaus anerkannter Historiker, deswegen auch Vorsitzender der renommierten Wartburg-Gesellschaft

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here